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MFA: Höhere tarifliche Sonderzahlung

 

Mit dem 2017 geänderten Manteltarifvertrag wurde vereinbart, ab 2018 eine Hälfte des 13. Gehaltes auf das monatliche Bruttoeinkommen umzulegen und die andere Hälfte in eine Sonderzahlung umzuwandeln. Mit der Sonderzahlung soll die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Deshalb ist ihre erstmalige Auszahlung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Kalenderjahres bei ausgelernten Medizinischen Fachangestellten mindestens sechs volle Monate ununterbrochen bestanden haben. Für Auszubildende gilt eine Frist von drei Monaten. Der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag darf zudem nicht durch die oder den MFA gekündigt worden sein. Gleiches gilt für Kündigungen von Arbeitgeberseite oder Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die die oder der Medizinische Fachangestellte zu vertreten hat.

Als Betriebszugehörigkeit werden unter anderem auch die Ausbildungsjahre und die Elternzeit berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres durch Eigenkündigung oder durch einen von der bzw. dem MFA veranlassten Aufhebungsvertrag, so kann die Sonderzahlung von Arbeitgeberseite bei weniger als drei Jahren Betriebszugehörigkeit zurückgefordert werden. Ab drei Jahren ermäßigt sich der Rückzahlungsanspruch auf 50 Prozent, bei mehr als fünf Jahren entfällt er ganz. Die Rückforderungsverpflichtung besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ihm vorwerfbaren Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Im Jahr 2020 erhöht sich die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 65 Prozent.

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Veröffentlichungsdatum

19.11.2019

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